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AGB

Angaben gemäß § 5 TMG

FCS Multiservices Hackert UG (haftungsbeschränkt)
Quettinger Str. 165a
51381 Leverkusen
Vertreten durch
Philipp Hackert
Kontakt
Telefon: 015732016363
E-Mail: info@fcs-multiservices.de
Internetadresse: www.fcs-multiservices.de

FCS Multiservices UG ( haftungsbeschränkt ) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Diese AGB´s gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem zwischen dem FCS Multiservices UG ( haftungsbeschränkt ). Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg. Änderungen und Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 2. Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. 1. Allgemeine Dienstausführung Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeiten als Revier-, Separat- und Sonderdienst aus. a) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen- und Schutzdienst, Geld- und Werttransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen), sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. b) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer auch ohne deren besondere Aufforderung alle, für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer benannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers) c) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus Ziffer 1b nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der oben genannten Tätigkeiten nicht möglich, so kann der Auftragnehmer die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie wir es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachten. d) Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht aus 1b) nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten. e) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von 7.4.1972 BGBI 1972 l, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. f) Der Auftragnehmer ist verpflichtet über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten zu wahren. g) Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte. 2.Leistungen a) Wir behalten uns vor, richtige und rechtzeitige Leistungen zu erbringen. b) Leistungstermine und – Fristen, welche verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. c) Leistungsfristen gelten nur, wenn der Kunde seinerseits sämtliche Vertragspflichten erfüllt. 3. Begehungsvorschrift a) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgeblich. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. b) Alarmverfolgung: Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung des Kontrollganges, gemäß besonderer Beschreibung, wieder scharf zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten, so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren und im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung der Anlagen Errichter bzw. dessen Notdienst zu verständigen um die Alarmanlage wieder scharf zu schalten. c) Sind durch Einbruch, Einbruchversuche oder Vandalismus Fenster oder Türen beschädigt, so dass ein umgehender Zutritt möglich ist und besteht keine Möglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Betreten des Objektes eine der zu verständigenden Personen zu benachrichtigen, wird im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung die Feuerwehr beauftragt, den Schaden zu beheben (Not Verschaltung). d) Bis zur Wiederscharfschaltung der Alarmanlage durch die Errichter Firma bzw. bis die Anbringung der Not Verschaltung durchgeführt ist, wird das Objekt von dem anwesenden Alarmverfolger der Firma der Auftragnehmer abgesichert. 4. Schlüssel und Notfallanschriften a) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. b) Für Schlüsselverlust und Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 12. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriften müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen. 5. Beanstandung a) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe schriftlich mitzuteilen. Sollte eine Beanstandung nicht binnen 7 Werktagen mitgeteilt werden, können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. b) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen – für Abhilfe sorgt. 6. Auftragsdauer Der Vertrag läuft, soweit nicht anders vereinbart ist, jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr. 7. Ausführung durch andere Unternehmen Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anders gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 8. Unterbrechung der Bewachung Im Krieg und im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. 9. Vorzeitige Vertragsauflösung a) Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstigen Aufgaben des Wachobjektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. b) Gibt der Auftraggeber den Wachbezirk auf oder verändert ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung aus dem Vertrag, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt. c) Bei Nichtzustandekommen eines bereits erteilten Auftrages hat der Auftraggeber bis zu 7 Tage vor der Ausführung 50% des Auftragswertes, bis zu 14 Tage vor Ausführung 25% des Auftragswertes und bei 48 Stunden vor der Ausführung 100% an den Auftragnehmer zu leisten. 10. Rechtsfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder Rechtsveränderungen des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt. 11. Bewachungsverträge Nach der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ist es gestattet, die Haftung auf Versicherungsleistungen zu beschränken. Abweichend vom § 11 Nr. 7 kann daher die Haftung auch bei grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen und die Versicherungssumme beschränkt werden. Dies gilt nur für gewerbliche Unternehmer. Der nichtgewerbliche Unternehmer kann im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen beschränken, sofern diese Verträge angemessenen Versicherungsschutz gewährleisten. 12. Haftung und Haftbegrenzung a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. b) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. c) Unabhängig von Ziffer 12a) und 12b) haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter oder gemäß Ziffer 7 beauftragten Unternehmen verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages vom Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde. Die Versicherungsleistung ist dabei begrenzt auf: Pauschal bei Personen- und Sach- Schäden 3.000.000,00 € Bei Vermögensschäden 100.000,00 € d) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. e) Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 13. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die aufgrund von unverbindlichen Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet. 14. Haftungsnachweise Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 12. ergeben abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. 15. Zahlung des Entgeltes / Zahlungsverzug a) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich oder für den jeweils bestellten Zeitraum umgehend nach ausführung der bestellten und abgerechneten Leistung zu zahlen. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 7 Tagen zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungen sind zu leisten rein bar oder als Überweisung auf das auf den Rechnungen benannte Konto, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in EURO. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Neu: In Falle von Zahlungsverzug gelten 10,00% Verzugszinsen über dem jeweils aktuell gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit der Rechnung als vereinbart. Für jede schriftliche Mahnung werden pauschal 7,50€ Mahnauslagen. Für jede nicht eingelöste Lastschrift/Abbuchungsauftrag 49,00€ pauschale Bearbeitungsgebühr. Für eine Übergabe an ein Inkassobüro und/oder Rechtsanwalt werden jeweils eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49,00€ erhoben. Ebenso wird vereinbart, dass wir pro Verzug des Kunden eine Pausche nach§ 288 Abs. 5 BGB 40,00€ Verzugspauschale berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig oder vollständig zahlen wird, bzw. dass aufgrund einer Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung gefährdet ist, berechtigt uns, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Vertrag, ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Leistung der Sicherheit, die Dienstleistung einzustellen. Wir behalten uns vor, Informationen einzuholen um die Kreditwürdigkeit des Kunden zu prüfen. §5.4 Alle Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich des aktuell geltenden Mehrwertsteuersatzes. Andere Währungen können nicht angenommen werden. b) Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leitungsverpflichtung des Auftragnehmers selbst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. 16. Preisänderungen Im Falle der Veränderung von Lohnkosten oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder Tarifverträgen ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies Sinngemäß für die vom Auftragnehmer zur Aufschaltung an die Deutsche Telekom AG entrichten Entgeltes für die Leistungsbereitschaft. 17. Vertragsbeginn, Vertragsänderung a) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. b) Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine stets gefährdeten, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. c) Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht. d) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 18.Vertragswirksamkeit (Teilunwirksamkeitsklausel) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten, wird die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 19. Gerichtsstand und Erfüllungsort; anwendbares Recht a) Gerichtsstand b) Für unsere Leistungen sowie alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird Leverkusen vereinbart. 20. Sonstige Vereinbarungen Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir aus der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke nutzen.

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